Die von einer Brauerei im Rahmen einer "Bierbezugsverpflichtung" an den Abgabepflichtigen geleistete Zahlung zählt nicht zu den in § 19 Abs 3 EStG 1988 genannten Kosten.Die von einer Brauerei im Rahmen einer "Bierbezugsverpflichtung" an den Abgabepflichtigen geleistete Zahlung zählt nicht zu den in Paragraph 19, Absatz 3, EStG 1988 genannten Kosten.