Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Geschäftszahl

95/14/0038

Rechtssatz

Da die Auslegung des Paragraph 14, Absatz eins, BAO in der Fassung BGBl Nr 1992/448 nichts Gegenteiliges ergibt (Hinweis E 4.7.1990, 89/15/0083) und mit einem auf diese Bestimmung gegründeten Bescheid (hier im Berufungsverfahren) nicht darüber abgesprochen wird, ob die Haftung des Abgabepflichtigen im Zeitpunkt der Betriebsübergabe bestanden hat, sondern eine derartige Haftung für den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids geltende Recht anzuwenden (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75 = VwSlg 9315 A/1977; E 27.3.1990, 89/08/0050; E 8.4.1991, 89/15/0111).