Verwaltungsgerichtshof
19.09.1995
95/14/0038
Da die Auslegung des Paragraph 14, Absatz eins, BAO in der Fassung BGBl Nr 1992/448 nichts Gegenteiliges ergibt (Hinweis E 4.7.1990, 89/15/0083) und mit einem auf diese Bestimmung gegründeten Bescheid (hier im Berufungsverfahren) nicht darüber abgesprochen wird, ob die Haftung des Abgabepflichtigen im Zeitpunkt der Betriebsübergabe bestanden hat, sondern eine derartige Haftung für den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids geltende Recht anzuwenden (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75 = VwSlg 9315 A/1977; E 27.3.1990, 89/08/0050; E 8.4.1991, 89/15/0111).