Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Geschäftszahl

95/14/0038

Rechtssatz

Werden Grundstücke samt Gebäude und Einrichtung, die der Verkäuferin bis zum Stichtag des Erwerbs durch die Käufer zum Betrieb einer Gastwirtschaft gedient haben, erworben, so ist es nicht rechtswidrig, einen Betriebserwerb anzunehmen. Ob es den Käufern bloß auf den Erwerb der Liegenschaft angekommen ist, ob sie das miterworbene Inventar als abgewohnt und unverkäuflich angesehen haben und ob sie den Gastgewerbebetrieb fortsetzen wollten oder überhaupt die gewerberechtlichen Voraussetzungen für eine Fortsetzung erfüllten, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.