Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2000

Geschäftszahl

95/14/0033

Rechtssatz

Wenn es auch zutrifft, dass der Gesetzgeber die Begünstigung des Paragraph 28, Absatz 5, EStG 1988 normiert hat, damit entsprechende Geldmittel zur Erhaltung und Verbesserung des Objektes ungeschmälert zur Verfügung stehen, ändert dies jedoch nichts daran, dass die Bildung eines steuerfreien Betrages iSd Paragraph 28, Absatz 5, legcit an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, die in dieser Gesetzesstelle näher definiert werden. Werden diese Voraussetzungen - wie etwa das Vorliegen einer Verrechnungspflicht nach mietrechtlichen Vorschriften - nicht erfüllt, so kann ein entsprechend steuerfreier Betrag nicht gebildet werden (Hinweis E 1.7.1992, 91/13/0202).