Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1998

Geschäftszahl

95/13/0273

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/03/08 93/14/0174 2

(hier nur erster Satz; Einkommen- und Gewerbesteuer betroffen)

Stammrechtssatz

In den Fällen des Paragraph 103, Absatz 2, BAO ist die Abgabenbehörde nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen (gewillkürten) Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, daß alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind (Hinweis B 20.11.1990, 90/14/0003), die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß Paragraph 213, BAO zusammengefaßt verbucht wird (hier Paragraph 213, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, BAO). Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt einschreitet. Auch dieser muß ungeachtet des Umstandes, daß die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, auf Grund des im Abgabenverfahren anzuwendenden Paragraph 103, Absatz 2, BAO eine Erklärung hinsichtlich der Zustellungsbevollmächtigung abgeben, ansonsten die Abgabenbehörde nicht verpflichtet ist, Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen.