Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1997

Geschäftszahl

95/13/0061

Rechtssatz

Unmittelbar durch den Beruf veranlaßte Kosten (auch Berufskrankheitskosten) sind steuerlich anzuerkennen, bloß erhöhter Pflegeaufwand infolge besonderer beruflicher Beanspruchung von Haut und Haar hingegen ist den Lebensführungskosten iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 zuzuordnen.