Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1997

Geschäftszahl

95/12/0342

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/18 90/12/0132 2

Stammrechtssatz

Der gesetzlichen Regelung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, daß die Leistung im wissenschaftlichen Bereich (Forschung) nur durch veröffentlichte Werke nachgewiesen werden kann. Eine nicht publizierte wissenschaftliche Arbeit ist zwar einer Beurteilung durch die Fachwelt entzogen. Daraus allein ergibt sich aber noch kein zwingender Beweis für die mangelnde Qualität der Arbeit.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/12/0063