Verwaltungsgerichtshof
17.12.1997
95/12/0342
Darin, daß die Behörde nicht auf ein als allgemein üblich angenommenes Anforderungsprofil (Dissertation und ein bis zwei Zeitschriftenbeiträge) abstellt, ist kein Rechtsirrtum zu erblicken. Den Gutachten, auf die sich die Behörde stützt, muß aber zu entnehmen sein, von welchem Anforderungsprofil die Gutachter ausgegangen sind, so daß verläßlich beurteilt werden kann, ob sie nicht zu strenge Maßstäbe (etwa Habilitationsniveau) angelegt haben.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/12/0063