Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1997

Geschäftszahl

95/12/0342

Rechtssatz

Darin, daß die Behörde nicht auf ein als allgemein üblich angenommenes Anforderungsprofil (Dissertation und ein bis zwei Zeitschriftenbeiträge) abstellt, ist kein Rechtsirrtum zu erblicken. Den Gutachten, auf die sich die Behörde stützt, muß aber zu entnehmen sein, von welchem Anforderungsprofil die Gutachter ausgegangen sind, so daß verläßlich beurteilt werden kann, ob sie nicht zu strenge Maßstäbe (etwa Habilitationsniveau) angelegt haben.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/12/0063