Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Geschäftszahl

95/12/0339

Rechtssatz

Wegen der durch die Dienstzuteilung herbeigeführten Verwendung des Beamten (eines Lehrers der Verwendungsgruppe L1) an einem Institut der Hochschule in einem Tätigkeitsbereich (Lehre), der jedenfalls auch von Hochschulassistenten wahrzunehmen ist, war es dem Beamten nicht ohne erheblichen Auslegungsaufwand erkennbar, ob ihm nicht die ausbezahlte Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, Absatz eins, GehG in einem Ausmaß gebührt, wie es der Gesetzgeber bei Hochschulassistenten nach Paragraph 49 b, Ziffer 2, GehG vorsieht. Bezüglich dieser Geldleistung ist daher dem Beamten guter Glaube im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG zuzubilligen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/12/0340 E 16. Dezember 1998