Verwaltungsgerichtshof
16.12.1998
95/12/0339
Wegen der durch die Dienstzuteilung herbeigeführten Verwendung des Beamten (eines Lehrers der Verwendungsgruppe L1) an einem Institut der Hochschule in einem Tätigkeitsbereich (Lehre), der jedenfalls auch von Hochschulassistenten wahrzunehmen ist, war es dem Beamten nicht ohne erheblichen Auslegungsaufwand erkennbar, ob ihm nicht die ausbezahlte Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, Absatz eins, GehG in einem Ausmaß gebührt, wie es der Gesetzgeber bei Hochschulassistenten nach Paragraph 49 b, Ziffer 2, GehG vorsieht. Bezüglich dieser Geldleistung ist daher dem Beamten guter Glaube im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG zuzubilligen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/12/0340 E 16. Dezember 1998