Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Geschäftszahl

95/12/0339

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/10 90/12/0189 5

Stammrechtssatz

Nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, befreit den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung (Hinweis E 20.4.1989, 87/12/0086).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/12/0340 E 16. Dezember 1998