Verwaltungsgerichtshof
16.12.1998
95/12/0339
Aus der Systematik des Gehaltsgesetzes ergibt sich unmißverständlich, daß eine bloße Änderung der dienstlichen Verwendung, wie sie im Fall einer Dienstzuteilung vorliegt, zu keiner Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten führt und für die Dienstzulage (Forschungszulage) nach Paragraph 49 a, Absatz eins, GehG die besoldungsrechtliche Stellung und nicht die Verwendung ausschlaggebend ist. Daß einem Lehrer der Verwendungsgruppe L1, der an einer Hochschule (jedenfalls zum Teil wie ein Hochschulassistent) verwendet wird, für diese Verwendung keine Dienstzulage nach dem Abschnitt römisch fünf (Paragraph 55 bis Paragraph 64 a, GehG), der die Besoldungsgruppe der Lehrer regelt, gebührt, geht aus diesen Bestimmungen eindeutig hervor. Der Umfang der zu lesenden Bestimmungen schließt für sich allein die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle nicht aus.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/12/0340 E 16. Dezember 1998