Verwaltungsgerichtshof
16.12.1998
95/12/0339
Zwar enthält Abschnitt römisch vier des GehG (hier: Paragraph 49 a, Absatz eins, GehG, der den Anspruch auf die Dienstzulage/Forschungszulage dem Grunde nach regelt) keine ausdrückliche Umschreibung, wer zum Personenkreis der Hochschullehrer (im besoldungsrechtlichen Sinn) gehört. Da jedoch Paragraph 48, GehG, aber auch die Bemessungsvorschrift für die hier strittige Dienstzulage nach Paragraph 49 a, Absatz 3, GehG, ausschließlich die Hochschulassistenten und die Universitätsprofessoren anspricht und deren bezugsrechtlichen Ansprüche regelt, gehören nur diese Personen zu den Hochschullehrern (im besoldungsrechtlichen Sinn).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/12/0340 E 16. Dezember 1998