Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1997

Geschäftszahl

95/12/0269

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/11 90/08/0136 4

Stammrechtssatz

Der Paragraph 62, Absatz 4, AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebensowenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden (Hinweis E 28.5.1982, 82/04/0093, 0094).