Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1996

Geschäftszahl

95/12/0248

Rechtssatz

Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung (hier: Briefform, fehlende Behördenbezeichnung, unleserliche Unterschrift) ist eher zu schließen, daß kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung (Hinweis E 22.11.1986, 84/11/0115) vorliegt.