Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1995

Geschäftszahl

95/12/0213

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/25 94/12/0142 4

Stammrechtssatz

Die Tätigkeit als Bibliothekar ist für einen Lehrer als sozial zumutbar zu werten (Hinweis E 20.9.1988, 88/12/0022).