Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1995

Geschäftszahl

95/12/0205

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/22 90/12/0162 3

Stammrechtssatz

Der Beamte hat keinen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Dienstposten in der bisherigen Art verwendet zu werden.