Verwaltungsgerichtshof
08.11.1995
95/12/0205
Der Schutzzweck des Paragraph 38, ff BDG 1979 ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Der Bund als Dienstgeber ist nach dem B-VG verpflichtet, sein gesamtes Handeln und daher auch die Organisation seiner Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit vergleiche Artikel 51 a, Absatz eins und Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG) auszurichten. Organisatorische Änderungen stellte daher bereits vor der Regelung des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 in der Fassung BesoldungsreformG 1994/550 ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigt, dar, ohne daß dem betroffenen Bediensteten ein subjektives Recht auf die Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen zuerkannt wird.