Verwaltungsgerichtshof
08.11.1995
95/12/0205
Der Versetzungsbegriff des Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 geht zunächst von einer Änderung der organisatorischen Zugehörigkeit des Beamten zu einer Dienststelle aus; es kommt daher grundsätzlich nicht auf einen Wechsel des Dienstortes, sondern auf einen Wechsel der Dienststelle, der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit, an. Zu den maßgebenden Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle zählt neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben, aber auch die räumliche Entfernung bzw örtliche Situierung einer solchen Organsationsheinheit. Eine Dienststelle muß demnach an einem bestimmten Ort tatsächlich eingerichtet sein; Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 geht nicht bloß von der abstrakten Zusammenfassung von Zuständigkeiten aus (Hinweis E 13.4.1994, 90/12/0298).