Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1999

Geschäftszahl

95/12/0202

Rechtssatz

Wissenschaftliche Tätigkeit auf noch wenig erforschten Gebieten und insbesondere die Grundlagenforschung ist ebenso verdienstvoll wie risikoreich, und positive Ergebnisse dürfen nicht zum allein ausschlaggebenden Bewertungskriterium derartiger Forschungen gemacht werden. Es bleibt jedoch dem Wissenschaftler überlassen, auch misslungene Experimente durch die Verwertung von Nebenergebnissen oder eigenständige Konklusionen aus dem negativen Ausgang nach Möglichkeit noch fruchtbar zu machen bzw gerade bei sehr langfristigen Vorhaben ein zweites Projekt zu verfolgen. Da die Definitivstellung des im provisorischen Dienstverhältnis stehenden Assistenten aber ua die für die dauernde Verwendung erforderliche Leistung in der Forschung voraussetzt, trifft ihn letztlich im Definitivstellungsverfahren das Risiko, wenn er derartige Bemühungen unterlässt oder nicht in ausreichendem Maße setzt. In diesem Sinne steht der die Definitivstellung anstrebende Universitätsassistent unter ERFOLGSZWANG.