Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1999

Geschäftszahl

95/12/0202

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universitätsassistenten keinesfalls eine im Allgemeinen einer Habilitation entsprechende Leistung gefordert werden; rein formal kann bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen jedoch auf die im Paragraph 36, Absatz 3, UOG (1975)für die Habilitation geltenden Kriterien (nämlich a) methodisch einwandfreie Durchführung, b) neue wissenschaftliche Ergebnisse, c) wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches) zurückgegriffen werden (Hinweis E 17.12.1990, 89/12/0134).