Verwaltungsgerichtshof
29.09.1999
95/12/0202
GRS wie VwGH E 1990/12/17 89/12/0134 1
Voraussetzung für die Definitivstellung eines Universitätsassistenten sind die für eine dauernde Verwendung erforderlichen positiven Leistungen sowohl im Bereiche der Forschung als auch im Lehrbetrieb und bei der Verwaltungstätigkeit. Dies ist sowohl in der Normierung der Definitivstellungserfordernisse und der allgemeinen Aufgaben der Hochschullehrer vergleiche Paragraph 155, Absatz eins, BDG 1979) als auch in der Funktion des provisorischen Dienstverhältnisses begründet (Hinweis EBzRV, 320 BlgNR, 17 GP, zu Paragraph 178 und Paragraph 179 bis Paragraph 181,).