Verwaltungsgerichtshof
08.11.1995
95/12/0175
GRS wie 85/18/0349 E 4. Juli 1986 RS 1
Weder die bloße Kenntnisnahme eines Straferkenntnisses noch die private Anfertigung einer Fotokopie davon bewirkt, dass das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG tatsächlich zugekommen ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0192