Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1995

Geschäftszahl

95/12/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/11 92/17/0262 1

Stammrechtssatz

Paragraph 26, Absatz 2, VwGG ist nur auf einen im Mehrparteienverfahren erlassenen Bescheid anwendbar, und zwar dann, wenn einer Partei der Bescheid weder zugestellt noch verkündet worden ist, sie aber von der Erlassung desselben und von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis erlangt hat (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, Seite 34).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/12/0192