Verwaltungsgerichtshof
06.09.1995
95/12/0144
Die Geringfügigkeit der Auswirkungen der Versetzung auf die Interessensphäre des Beamten allein rechtfertigt noch nicht die verfügte Personalmaßnahme (hier: insbesondere für den Einsatz des Beamten im Rahmen von Nachtdiensten hätte es einer entsprechenden Auseinandersetzung mit dem von ihm vorgelegten fachärztlichen Gutachten in Ansehung schädlicher Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand bedurft).
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120144.X09