Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1995

Geschäftszahl

95/12/0144

Rechtssatz

Es ist wohl denkbar, daß bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten die volle gesundheitliche Eignung des Beamten erforderlich ist (Hinweis E 19.9.1979, 1271/79) und deren Einschränkung, die sich etwa in häufigen Dienstverhinderungen wegen Erkrankung zeigt, ein wichtiges dienstliches Interesse darstellt, das eine Versetzung rechtfertigt. Es geht aber nicht an, aus dem Umstand häufiger "Krankenstände" allein, bei denen nicht einmal zweifelsfrei feststeht, daß sie (allenfalls zum Teil) ungerechtfertigt gewesen sind, ein Spannungsverhältnis mit den Vorgesetzten bzw Mitarbeitern zu begründen und darin das wichtige dienstliche Interesse an einer Versetzung zu sehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120144.X08