Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1995

Geschäftszahl

95/12/0144

Rechtssatz

Ergibt sich aus dem Verfahren, daß die (Mitursache) Ursache der Spannungen zwischen dem Beamten und seinem Vorgesetzten in häufigen "Krankenständen" des Beamten zu suchen ist, so stellt die Versetzung für sich allein weder eine adäquate Rechtsfolge einer allfälligen Rechtswidrigkeit noch eine Lösung des zugrundeliegenden Problems dar. Sollte der Verdacht bestehen, daß die "Krankenstände" des Beamten nicht berechtigt waren, daß also rechtlich keine Dienstunfähigkeit gegeben war, müßte dies wohl vorrangig zu anderen dienstrechtlichen bzw besoldungsrechtlichen und allenfalls disziplinarrechtlichen Folgen führen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120144.X07