Verwaltungsgerichtshof
06.09.1995
95/12/0144
Ergibt sich aus dem Verfahren, daß die (Mitursache) Ursache der Spannungen zwischen dem Beamten und seinem Vorgesetzten in häufigen "Krankenständen" des Beamten zu suchen ist, so stellt die Versetzung für sich allein weder eine adäquate Rechtsfolge einer allfälligen Rechtswidrigkeit noch eine Lösung des zugrundeliegenden Problems dar. Sollte der Verdacht bestehen, daß die "Krankenstände" des Beamten nicht berechtigt waren, daß also rechtlich keine Dienstunfähigkeit gegeben war, müßte dies wohl vorrangig zu anderen dienstrechtlichen bzw besoldungsrechtlichen und allenfalls disziplinarrechtlichen Folgen führen.
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120144.X07