Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1995

Geschäftszahl

95/12/0144

Rechtssatz

Auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle ist ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt (Hinweis E 13.2.1984, 83/12/0056).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120144.X05