Verwaltungsgerichtshof
06.09.1995
95/12/0144
Auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle ist ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt (Hinweis E 13.2.1984, 83/12/0056).
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120144.X05