Verwaltungsgerichtshof
06.09.1995
95/12/0144
GRS wie 88/12/0156 E 28. Juni 1989 RS 2
Ausgehend davon, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung einer neuen Verwendung darstellt, reicht es iSd Paragraph 38, Absatz 2, Krnt DienstrechtsG aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Abschnitte besteht (Hinweis auf E 22.1.1987, 86/12/0146).
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120144.X03