Verwaltungsgerichtshof
06.09.1995
95/12/0122
In Ansehung der Berichterstattung eines Beamten (hier: über Spannungen und Konflikte in seiner Dienststelle) unter Einschaltung von Medien darf auch im Dienstrechtsverfahren nur unter Beachtung der Amtsverschwiegenheit (- auch Beamte sind Parteien iSd einschlägigen Bestimmungen, deren Interessenspähre zu schützen ist -) dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit - soweit nicht noch andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen - allenfalls Rechnung getragen werden.