Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1995

Geschäftszahl

95/12/0122

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines in der Person des Beamten begründeten Abzugsinteresses kommt die Anwendung der Vergleichsüberlegung nach Paragraph 38, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 von vornherein nicht in Betracht.