Verwaltungsgerichtshof
06.09.1995
95/12/0122
Resultieren die Konflikte und Spannungen in einer Dienststelle aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten, so besteht im Rahmen der Zuständigkeit die Verpflichtung, dies aufzuzeigen; zu versetzen ist der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er ein Vorgesetzter ist. Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Beamten, die ihre Grenze - abgesehen von der strafwidrigen oder vom unzuständigen Organ erlassenen Weisung (Artikel 20, Absatz eins, B-VG) - in der Gehorsamspflicht gegenüber Weisungen von Vorgesetzten und in der Remonstrationspflicht (Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979) findet. Es müssen sogar rechtswidrige Weisungen bei Gefahr im Verzug oder nach Remonstration und neuerlicher schriftlicher Erteilung befolgt werden. Zeigen Erhebungen aber, daß die Ursache an den Spannungen und Konflikten nicht in einem rechtswidrigen Vorgehen, gleich welcher Seite, begründet war, sie aber bei objektiver Betrachtung im außerrechtlichen Bereich klar auf einer Seite gelegen ist, so darf der "unschuldige Bedienstete" nicht versetzt werden.