Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1995

Geschäftszahl

95/12/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/12/0115 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren. Aus Paragraph 38, BDG 1979 kann nicht abgeleitet werden, daß die Personalplanung einer ganzen Personalgruppe im einzelnen dargelegt werden muß (Hinweis E 22.1.1987, 86/12/0146, VwSlg 12383 A/1987).