Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1995

Geschäftszahl

95/12/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/19 95/12/0077 4

Stammrechtssatz

Sind die Voraussetzungen iSd Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 für die Wertung erbrachter zeitlicher Mehrdienstleistungen als Überstunden gegeben, bleibt es dem Beamten unbenommen, für die in der Vergangenheit - im Vertrauen auf die künftige pauschale Abgeltung -

erbrachten zeitlichen Mehrdienstleistungen einen Antrag auf Individualabgeltung von bei einer Pauschalierung nicht berücksichtigten Überstunden zu stellen; denn Paragraph 15, Absatz 2, GehG enthält - entgegen der Regelung bei der Leiterzulage gem Paragraph 30 a, Absatz 3, GehG - keine Anordnung, daß mit der dort vorgesehenen Art der Pauschalierung alle Leistungen der vom Pauschale jeweils erfaßten anspruchsbegründenden zeitlichen Mehrdienstleistungen als abgegolten anzusehen sind. Dies würde auch der der 24te GehGNov, BGBl 1972/214, zugrunde liegenden Absicht einer stärkeren Betonung des Leistungsprinzipes in der Beamtenbesoldung widersprechen, nach dem ein Zusammenhang zwischen dienstlichen Mehrdienstleistungen und den Anspruch auf Nebengebühren besteht, der bei der Pauschlierung etwas gelockert ist.