Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1997

Geschäftszahl

95/12/0111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/30 90/12/0100 3

Stammrechtssatz

Durch die Aufhebung des ein Verfahren abschließenden Bescheides durch den VwGH, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmswerber erfolglos begehrt wurde, tritt iSd Paragraph 42, Absatz 3, VwGG Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens gegen den die Wiederaufnahme ablehnenden angefochtenen Bescheid ein (Hinweis B 21.10.1968, 1053/68, VwSlg 7425 A/1968 ua).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/12/0102

95/12/0140