Verwaltungsgerichtshof
19.11.1997
95/12/0111
Da Feststellungsbescheide auch von Amts wegen erlassen werden können (Hinweis E 6.2.1989, 87/12/0112, VwSlg 12856 A/1989), ist es nicht unzulässig, das Gegenteil des von der Partei Beantragten festzustellen (hier: Abweisung des Antrages).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/12/0102
95/12/0140