Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1997

Geschäftszahl

95/12/0111

Rechtssatz

Da Feststellungsbescheide auch von Amts wegen erlassen werden können (Hinweis E 6.2.1989, 87/12/0112, VwSlg 12856 A/1989), ist es nicht unzulässig, das Gegenteil des von der Partei Beantragten festzustellen (hier: Abweisung des Antrages).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/12/0102

95/12/0140