Verwaltungsgerichtshof
14.06.1995
95/12/0110
Auch ein Beamter, der das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 stellen. Ihm steht aber auch als Alternative zur Erreichung dieses Zieles die Abgabe einer schriftlichen Erklärung
nach Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979 zur Verfügung, wobei in diesem
Falle die Frage der Klärung der Dienstunfähigkeit rechtlich unerheblich ist.