Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1995

Geschäftszahl

95/12/0110

Rechtssatz

Auch ein Beamter, der das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 stellen. Ihm steht aber auch als Alternative zur Erreichung dieses Zieles die Abgabe einer schriftlichen Erklärung

nach Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979 zur Verfügung, wobei in diesem

Falle die Frage der Klärung der Dienstunfähigkeit rechtlich unerheblich ist.