Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1995

Geschäftszahl

95/12/0110

Rechtssatz

Daß die Dienstbehörde in jedem Fall von Amts wegen einen Feststellungsbescheid nach Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979 (hier betreffend das Vorliegen und die Wirksamkeit einer Erklärung nach Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979) zu erlassen hätte, läßt sich dem BDG 1979 nicht entnehmen.