Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1996

Geschäftszahl

95/12/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/26 92/12/0260 3

Stammrechtssatz

Die soziale Geltung einer beruflichen Tätigkeit richtet sich nicht (wie das der Beamte vermeint) vorwiegend nach den hiefür erforderlichen Vorkenntnissen und der damit verbundenen persönlichen Verantwortung, sondern überwiegend danach, in welche ihrer Gruppen die bestehende Gesellschaftsordnung diejenigen einreiht, die bestimmte Berufstätigkeiten verrichten (Hinweis E 9.4.1970, 47/70, VwSlg 7775 A/1970 und E 25.5.1962, 498/60).