Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1996

Geschäftszahl

95/12/0084

Rechtssatz

Ein von "Desinteresse und Passivität" geprägtes einmaliges Verhalten bei einer Amtshandlung rechtfertigt unter Berücksichtigung der sonstigen Leistungen des Beamten noch nicht iS einer Erfolgshaftung für die weiteren Geschehnisse bei dieser Amtshandlung den Vertrauensentzug und damit ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beamten.