Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1996

Geschäftszahl

95/12/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/14 94/12/0127 2

Stammrechtssatz

Die Frage des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. (Daher kommt im Beschwerdefall weder dem Verschulden des Beamten noch dem der Behörde, noch auch der Berichterstattung in den Medien eine entscheidende Bedeutung zu).