Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1996

Geschäftszahl

95/12/0084

Rechtssatz

Ein einzelnes Versehen (dh ein geringfügiger Irrtum) eines Beamten vermag den Schluß, daß der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben beim Beamten nicht mehr gegeben ist und aus diesem Grund ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung besteht, nicht zu rechtfertigen (Hinweis E 16.5.1977, 2293/76).