Verwaltungsgerichtshof
24.01.1996
95/12/0084
GRS wie 88/12/0081 E 24. Oktober 1988 RS 2
Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabe nicht oder nicht mehr gegeben sind (Hinweis auf E 27.11.1975, 1014/75).