Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1996

Geschäftszahl

95/12/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0081 E 24. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabe nicht oder nicht mehr gegeben sind (Hinweis auf E 27.11.1975, 1014/75).