Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1998

Geschäftszahl

95/12/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0065/78 E 18. Oktober 1978 VwSlg 9662 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Der Beamte der eine Weisung befolgt hat, hat kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit dieser Weise.