Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1998

Geschäftszahl

95/12/0063

Rechtssatz

Aus dem SchUG in Verbindung mit dem SchOG 1962 und dem SchPflG ergibt sich kein subjektives Recht des Lehrers auf schulstufenspezifischen Unterricht der in einer Klasse eingeteilten Schüler, die dieser Schulstufe dem Schulrecht entsprechend zugeordnet worden sind und die er auf Grund der Lehrfächerverteilung zu unterrichten hat. Bei den in Betracht kommenden Regelungen handelt es sich bloß um Organfunktionsrecht, welches die Rechtssphäre des die Funktion ausübenden Organwalters nicht berührt (Hinweis VfGH E 30.6.1981, B 419/77, VfSlg 9172 aus 1981, ua). Auch aus der im Paragraph 62, LDG 1984 vorgenommenen Verknüpfung zwischen der Leistungsfeststellung und dem lehrplanmäßigen Unterricht ergibt sich kein subjektives Recht des Lehrers.