Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1998

Geschäftszahl

95/12/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0069 4

Stammrechtssatz

Ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht bloß dann, wenn durch diese Dienstaufträge die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten berührt werden (Hinweis E 6.2.1989, 87/12/0112).