Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1998

Geschäftszahl

95/12/0063

Rechtssatz

Die Befolgung schulrechtlicher Weisungen gehört zu den Dienstpflichten des Lehrers iSd LDG 1984, sofern sich aus dem Gesetz nicht anderes ergibt.