Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2001

Geschäftszahl

95/12/0058

Rechtssatz

Es genügen die vom Vorgesetzten jedenfalls in seinem Amtsbereich mitzuverantwortenden Vorgänge im Zusammenhang mit der Verrechnung der Ärztehonoraranteile - insbes. die "Deckung" des ungerechtferigten Bezuges von Ärztehonoraren durch den Verwaltungsdirektor und die Nichteinschaltung des Rechtsträgers bei der Verteilung der Ärztehonorare -, um einen Vertrauensverlust und daraus folgend Dienstesrücksichten für die verfügte Personalmaßnahme (Versetzung innerhalb des Dienstzweiges) als gerechtfertigt anzunehmen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/12/0358

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X17