Verwaltungsgerichtshof
21.11.2001
95/12/0058
Es genügen die vom Vorgesetzten jedenfalls in seinem Amtsbereich mitzuverantwortenden Vorgänge im Zusammenhang mit der Verrechnung der Ärztehonoraranteile - insbes. die "Deckung" des ungerechtferigten Bezuges von Ärztehonoraren durch den Verwaltungsdirektor und die Nichteinschaltung des Rechtsträgers bei der Verteilung der Ärztehonorare -, um einen Vertrauensverlust und daraus folgend Dienstesrücksichten für die verfügte Personalmaßnahme (Versetzung innerhalb des Dienstzweiges) als gerechtfertigt anzunehmen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0358
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X17