Verwaltungsgerichtshof
21.11.2001
95/12/0058
Die Leitungsfunktion eines Beamten erschöpft sich nicht in Kontrollaufgaben. Vom Vorgesetzten wird auch ein vorbildliches dienstliches Verhalten gefordert. Dies wegen der Beispielsfolgen und der Gefahr des Autoritätsverlustes (hg. Erkenntnis vom 4.7.1986, VwSlg 12199 A/1986).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0358
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X15