Verwaltungsgerichtshof
21.11.2001
95/12/0058
GRS wie 90/12/0162 E 22. April 1991 RS 4
(hier: nur erster Satz)
Ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Beamten (hier: Körperverletzung im Dienst) begründet bereits allein für sich das wichtige dienstliche Interesse an seiner Versetzung, uzw auch dann, wenn eine gesetzmäßige Besorgung der Aufgaben vom Beamten für die Zukunft zu erwarten ist. Auf den Verlust des Vertrauens des Dienstgebers kommt es dann nicht mehr an, denn ein solches ist auch bei der Verwendung in der neuen Dienststelle notwendig (Hinweis E 10.11.1980, 2801, 2802/80, VwSlg 10288 A/1980).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0358
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X13