Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2001

Geschäftszahl

95/12/0058

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, StGdBG Oö sind Versetzungen - innerhalb des Dienstzweiges auf einen anderen Dienstposten bzw. auf eine andere Stelle - aus "Dienstesrücksichten" zulässig. Das bedeutet, dass Versetzungen durch Weisung im Rahmen des Dienstzweiges nicht nur nicht willkürlich, sondern nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürfen. Zur Überprüfung, ob diese gesetzlichen Schranken eingehalten worden sind, hat der durch eine solche Personalmaßnahme in seiner dienstrechtlichen Position betroffene Beamte die Möglichkeit, die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu begehren.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/12/0358

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X11